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Betriebsübliche Arbeitszeit wird bestimmt durch den vertraglich geschuldeten regelmäßigen zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung und deren Verteilung auf einzelne Zeitabschnitte. Sie muss im Betrieb nicht einheitlich, sondern kann für verschiedene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich sein.
Sind beispielsweise acht Stunden an fünf Tagen in der Woche die Regel (also insgesamt 40 Stunden wöchentlich), handelt es sich bei Beschäftigten mit dieser Arbeitszeit um Vollzeitangestellte. Je nach Branche und Tarif können zwischen 36 und 40 Stunden pro Woche als Arbeit in Vollzeit angesehen werden.
Die Lohnsteuerrichtlinie gibt einen Wert von 4,35 vor. Das heißt also dass bei einer vereinbarten, wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich 174 Arbeitsstunden erbracht werden müssen. Das heißt also, dass man bei einer 5-Tage-Woche im Schnitt 21,75 Arbeitstage pro Monat leistet.
Wer heute eine Vollzeitstelle übernimmt, muss in Deutschland mit einer Arbeitszeit zwischen 37,5 und höchstens 40 Stunden pro Woche rechnen. Das war jedoch längst nicht immer so: Bis 1860 umfasste eine typische Arbeitswoche bis zu 80 Stunden.
Das heißt also dass bei einer vereinbarten, wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich 174 Arbeitsstunden erbracht werden müssen.

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Ein unbefristeter Arbeitsvertrag beschreibt einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber und bildet die Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Darin verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Leistungen und Stunden, abzuarbeiten.
Werden Arbeitnehmer über die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit beschäftigt, stellt dies indes eine Ordnungswidrigkeit dar; in bestimmten Fällen kann dies sogar zur Strafbarkeit der verantwortlichen Organe führen.
Das Gesetz geht von einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag bzw 40 Stunden pro Woche aus.
Sind beispielsweise acht Stunden an fünf Tagen in der Woche die Regel (also insgesamt 40 Stunden wöchentlich), handelt es sich bei Beschäftigten mit dieser Arbeitszeit um Vollzeitangestellte. Je nach Branche und Tarif können zwischen 36 und 40 Stunden pro Woche als Arbeit in Vollzeit angesehen werden.
Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden täglich. Höchstens und ausnahmsweise sind 10 Stunden erlaubt, die innerhalb von maximal sechs Monaten ausgeglichen werden müssen. Wöchentlich darf in der Regel nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden. Im Monat sind das 192 Stunden.

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